Angebote für pflegende Angehörige
Sie haben einen der härtesten Jobs in Deutschland: Wer einen Angehörigen pflegt, erbringt jeden Tag rund um die Uhr körperliche Höchstleistungen, bekommt zu wenig Schlaf und ist hohen seelischen Belastungen ausgesetzt.
Urlaub, längeres Abschalten - das bleibt für viele pflegende Angehörige ein Traum. Nur etwa jeder Vierte nimmt sich nach Schätzungen regelmäßig eine Auszeit, um die Batterien wieder aufzuladen. Dabei gibt es Entlastungsangebote.
Betreuungs- und Entlastungsleistungen
Jeder pflegebedürftigen Person ab Pflegegrad 1 stehen Betreuungs- und Entlastungsleistungen zu. Die Pflegekasse finanziert Angebote zur Unterstützung im Alltag mit dem Entlastungsbetrag von monatlich 125 Euro. Damit sollen Leistungen finanziert werden, die einerseits zur Förderung und dem Erhalt der Selbstständigkeit des Pflegebedürftigen beitragen und andererseits pflegende Angehörige entlasten.
Zu Betreuungs- und Entlastungsleistungen zählen beispielsweise Botengänge und Fahrdienste, Hilfe im Haushalt, aber auch Betreuungsangebote wie Lese- oder Bewegungsgruppen. Das Geld wird nicht ausgezahlt, sondern dient dazu, Rechnungen zu begleichen.
Verhinderungspflege / Ersatzpflege
Ist die Hauptpflegeperson wegen einer Familienfeier, eines Arztbesuchs oder eines Zoobesuchs mit dem Enkel kurzfristig verhindert oder fällt beispielsweise wegen Krankheit, einer beruflichen Fortbildung oder Urlaub längere Zeit aus, haben Pflegebedürftige ab Pflegegrad 2 Anspruch auf Verhinderungspflege. Sie kann durch Einzelpflegekräfte, ehrenamtlich Pflegende, aber auch durch nahe Angehörige erfolgen. Voraussetzung ist, dass der oder die Pflegeversicherte bereits seit mindestens sechs Monaten zu Hause versorgt wird. Die Pflegekasse finanziert einen Pflegeersatz für maximal sechs Wochen (42 Tage) und bis zu einem Kostenaufwand von 1.612 Euro im Jahr. Pflegende Angehörige können die Verhinderungspflege stundenweise, mehrere Tage oder auch Wochen am Stück nutzen. Vertretungsleistungen können auch mit zusätzlich bis zu 806 Euro aus den Leistungen für die Kurzzeitpflege kombiniert werden, wenn diese nicht vollständig genutzt wurde.
Erweiterter Anspruch für Kinder und junge Erwachsene
Für pflegebedürftige Kinder und junge Erwachsene bis zur Vollendung des 25. Lebensjahres mit den Pflegegraden 4 und 5 wurde der Anspruch der Verhinderungspflege seit 1. Januar 2024 erweitert: Der Anspruch auf Verhinderungspflege wird von 6 Wochen auf 8 Wochen verlängert und die Voraussetzung, dass die Pflegeperson das pflegebedürftige Kind vor der erstmaligen Verhinderung 6 Monate gepflegt haben muss, entfällt. Außerdem können die Leistungen der Kurzzeitpflege vollständig in Leistungen der Verhinderungspflege umgewandelt werden. Eine Erhöhung der Leistungen ist dabei allerdings zunächst nicht vorgesehen. Diese folgt erst zum 1. Januar 2025.
Vollstationäre Versorgung in Kurzzeitpflege
Ist die Pflege zu Hause zeitweise nicht möglich etwa wenn der pflegende Angehörige kurzfristig verhindert ist und auf die Schnelle keinen Ersatz für die häusliche Pflege findet haben Versicherte ab Pflegegrad 2 Anspruch auf Kurzzeitpflege in einer Pflegeeinrichtung. Viele Pflegeheime halten für diesen Zweck Betten bei Bedarf bereit; allerdings gibt es viel zu wenig Plätze. Die vollstationäre Unterbringung und Versorgung ist auf eine Dauer von maximal 56 Tage pro Jahr begrenzt und wird mit bis zu 1.774 Euro bezuschusst. Wer die 56 Tage nicht vollständig nutzt, kann die restliche Zeit auf die Verhinderungspflege umlagern.
Urlaub im Pflegehotel
Einige Kranken- und Pflegekassen finanzieren pflegenden Angehörigen spezielle Kuraufenthalte, bei denen Pflegebedürftige oder behinderte Kinder mitreisen dürfen. Wer nicht auf den gemeinsamen Urlaub verzichten will, kann den Pflegebedürftigen in einer Kurzzeitpflegeeinrichtung am Urlaubsort unterbringen, wenn es dort eine entsprechende Wohnanlage gibt.
Teilstationäre Versorgung in Tages- und Nachtpflege
Zur Entlastung der pflegenden Angehörigen können Pflegebedürftige zeitweise auch in Einrichtungen der Tages- und/oder Nachtpflege versorgt werden. Diese teilstationäre Versorgung und Betreuung in einer Pflegeeinrichtung kann mit dem Entlastungsbetrag (monatlich 125 Euro) finanziert werden.
Entlastungsbudget
Das sogenannte Entlastungsbudget für die Pflege (auch „Flexi-Budget“ oder „Pflegebudget“ genannt) soll den Zugang pflegender Angehöriger zu den verschiedenen Pflegeleistungen vereinfachen, indem mehrere Leistungsbudgets zusammengefasst werden. Konkret geht es darum, die Beträge aus Kurzzeitpflege und Verhinderungspflege zu einem Budget zusammenzuführen, das flexibel und unbürokratisch von den Angehörigen abgerufen werden kann. In Kraft tritt das Entlastungsbudget am 1. Juli 2025. Für pflegebedürftige Menschen bis 25, die Pflegegrad 4 oder 5 haben, ist es bereits zum 1. Januar 2024 gültig.
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